1 Antrag auf Einzelgenehmigung
2 Antrag auf ständige Eintragung
2.1 Merkblatt für ständige Eintragung
2.2 Merkblatt Mindestausstattung Werkstatt
2.3 Installationsrichtlinien Stand 01.04.2019
(inkl. Vertrag Wasserversorgung/Gemeinde)
Installateur-Verzeichnis Odenwaldkreis
Notwendige Qualitätssicherung in der Trinkwasserversorgung
In der Kreisversammlung der Bürgermeister des Odenwaldkreises am 21. August 1997 wurde der Kreishandwerkerschaft Odenwaldkreis die Bildung eines Installateur-Ausschusses und die Führung eines kreisweiten Installateur-Verzeichnisses übertragen. In der Beschlussfassung wurde festgelegt, dass Installationsarbeiten in den Städten und Gemeinden des Odenwaldkreises nur von Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen, die in das Installateurverzeichnis eingetragen sind. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur qualifizierte Vertragsinstallationsunternehmen die Arbeiten an Trinkwasseranlagen durchführen.
"Alle Betriebe müssen die Richtlinien einhalten, wenn sie an Trinkwasseranlagen arbeiten wollen. Nach Prüfung und Feststellung der Befähigung, erhält der Betrieb einen personalisierten Installateurausweis mit 3 Jahren Gültigkeit.“, informiert der Vorsitzende Martin Schneider.
Durch den Installateur-Ausschuss sollen die Betriebe stetig über wesentliche Änderungen und Neuerungen der Trinkwasserverordnung und andere Vorgaben informiert und auf entsprechende Schulungen hingewiesen werden. Ein einheitlicher Qualitätsstandard über technische und rechtliche Themen ist damit gewährleistet. Für die Netzbetreiber und die Installationsunternehmen besteht damit rechtssicherheit.
Für den Eigentümer/Nutzer einer Trinkwasseranlage bedeutet dies, dass er selbst für die Einhaltung der bestehenden Bestimmungen verantwortlich ist. Vergibt er einen Auftrag an einen Betrieb der nicht eingetragen ist, so begeht er einen Verstoß gegen die bestehenden Vorschriften z.B. Wasserversorgungssatzung der Kommunen, AVBWasserV. Dies kann dann Haftungsansprüche (Schadenersatz) bzw. Ordnungswidrigkeiten bis zu strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Wie weit im Schadensfall der Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden besteht, hat jeder Eigentümer und Nutzer selbst zu klären.
Nicht ansässige Betriebe können, mit Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis, eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des Odenwaldkreises erhalten.
Auch ist pro Bauvorhaben die Ausstellung einer Gastkonzession/Einzelgenehmigung möglich.
Bitte reichen Sie die Anträge mit den geforderten Anlagen auf unserer Geschäftsstelle ein. Die Einzelgenehmigung kann auch per E-Mail eingereicht werden.