Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Wie sieht es mit der Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen aus?

Verschiedene Untersuchungen bei Arbeitgebern, die über Erfahrungen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verfügen, bestätigen immer wieder, dass diese nur geringe Fehlzeiten haben und ihre Arbeit besonders engagiert verrichten. Dies resultiert daraus, dass die berufliche Integration und die Anerkennung ihrer Leistung für behinderte Menschen einen hohen Stellenwert haben. Wichtig ist, dass Anforderungen und Leistungsprofil übereinstimmen.

Müssen beim Arbeitsvertrag Besonderheiten beachtet werden?

Grundsätzlich gibt es für schwerbehinderte Arbeitnehmer keine abweichenden Regelungen zu denen ihrer nicht behinderten Kollegen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, arbeiten im Nacht - oder Schichtdienst und leisten bei Bedarf Überstunden. Lediglich Überstunden, die über der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze liegen (Mehrarbeit) dürfen sie ablehnen. Eine Besonderheit stellt der Anspruch auf Zusatzurlaub dar. Er beträgt jährlich 5 Tage.

Zunächst einmal können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten testen, ob das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellend ist. Während dieser Zeit gilt weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz. Erst wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist, bedarf seine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Es ist aber auch zulässig einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer abzuschließen. Dann endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin ohne Einschaltung des Integrationsamtes.

Die Einstellung kann auch finanziell interessant sein!

Es kann für ein Unternehmen auch finanziell interessant sein, einen schwerbehinderten Mitarbeiter einzustellen. Die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt bieten hierzu vielfältige Fördermöglichkeiten in Form von Eingliederungszuschüssen oder Prämien aus Förderprogrammen. Sofern in Ihrem Betrieb 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, verringert sich die Ausgleichsabgabe oder sie entfällt sogar vollständig.
Wird ein neuer Arbeitsplatz geschaffen, gibt es Zuschüsse zu den investiven Kosten durch das Integrationsamt.

Lassen Sie sich am besten vor Vertragsabschluss umfassend beraten!

LWV Hessen
Integrationsamt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt

Tel.:  06151 801 - 0
Fax.: 06151 801 - 234

kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de

 

Google Karte laden
Es gelten die Datenschutzerklärungen von Google.

 

Anfahrtsweg planen
Bitte Ort eingeben, von dem aus die Route zu uns berechnet werden soll:

Mitgliederbereich KHS
×